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Ergänzende Regelungen zum Eigentumsvorbehalt
für Lieferungen von Waren nach deutschem Recht

Ergänzung der Ziffer 3. der Group Terms of Sale and Delivery

Vorbemerkung: Dieses Dokument ist eine Ergänzung und integraler Bestandteil der „Group Terms of Sale and Delivery“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung, abrufbar unter

www.vikinggenetics.com/contact-us/terms-conditions

Sofern auf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen durch eine Gesellschaft der VikingGenetics Group („Verkäufer“) sowie das diesbezügliche Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem jeweiligen Käufer gemäß Ziffer 11.1 der Group Terms oder anderweitig deutsches Recht Anwendung findet, gilt im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an der verkauften Ware in Abweichung bzw. Ergänzung von Ziffer 3 der Group Terms („Retention of Title“) Folgendes:

  1. Verkauf und Lieferung von Waren („Goods“ im Sinne der Group Terms) durch den Verkäufer („Seller“ im Sinne der Group Terms) an den Käufer („Buyer“ im Sinne der Group Terms) erfolgen unter folgendem Eigentumsvorbehalt:
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus einem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
      1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
      2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
      3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
      4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

Ziffer 3.1, 3.2(iii) und 3.3 der Group Terms finden keine Anwendung. Ziffer 3.2 (mit Ausnahme von Ziffer 3.2(iii)) und Ziffer 3.4 der Group Terms finden unverändert Anwendung.